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Mittwoch, Januar 15, 2025
Nr. 0119/ HAAC/02-2024/pl/p

Flagge: Öffentliche Symbolik und privater Gebrauch, Wo ist die Grenze zu ziehen?

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Die Beflaggung öffentlicher Räume mit der Nationalflagge ist ein ausschließliches Vorrecht des Staates.

Nur Behörden, offizielle Institutionen und Paläste der Kantonsoberhäupter dürfen die Flagge hissen. Dabei gelten strenge Protokolle, in denen die Positionierung der Flagge und die Art und Weise, wie sie auf Halbmast gesetzt wird, festgelegt sind, insbesondere in Zeiten nationaler Trauer.

Umgekehrt bleibt die Verwendung der Flagge im privaten Rahmen eine individuelle Freiheit.

Es steht den Bürgern frei, es zu zeigen, um ihren Patriotismus zu bekunden oder sportliche Siege zu feiern, solange sie dabei die Würde des nationalen Emblems respektieren.

Die Redaktion

Julien SEGBEDJI
Julien SEGBEDJI
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